Stand: 07.03.2023
1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
“Abonnement”meint den Leistungsumfang aufgrund des SaaS Vertrags.
“AGB”meint diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
“allO”meint die allO Technology GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 258146.
“Anbieter”meint allO.
“Ansprechpartner”hat die Bedeutung wie in Ziffer 10.3(b) definiert.
“API”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.3(d) definiert.
“Beta-Funktionen”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.2(b) definiert.
"Dienstleistungsverträge“hat die Bedeutung wie in Ziffer 12.1 definiert.
“Drittsoftware”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.3(d) definiert.
“Endkunden”meint alle Personen einschließlich Restaurantbesucher, die mit dem Partner einen Vertrag über die vermittelten Leistungen abschließen.
“Feste Gebühr”hat die Bedeutung wie in Ziffer 14.1 definiert.
“Geschützte Partei”hat die Bedeutung wie in Ziffer 19.5 definiert.
“Geheimnisträger”hat die Bedeutung wie in Ziffer 19.5 definiert.
“Komponenten”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.1(a) definiert.
“Tägliche Kosten”entsprechen der für den jeweiligen Zahlungszeitraum zu zahlenden Nutzungsgebühr geteilt durch die Anzahl an Tagen, die der jeweilige Zahlungszeitraum umfasst, wobei für diese Berechnung ein Monat 30 Tage und ein Jahr 360 Tage umfassen soll.
“Nutzerdokumente“hat die Bedeutung wie in Ziffer 15.4(a) definiert.
“Partner”meint die andere Partei, die den SaaS Vertrag mit allO abschließt.
“Nutzer”bezeichnet Mitarbeiter des Partners und andere Nutzer, die gemäß diesen AGB rechtmäßig auf die Plattform zugreifen.
“Parteien”meint allO und den jeweiligen Partnern.
“Partnerdaten”hat die Bedeutung wie in Ziffer 13.5 definiert.
“Partnerumgebung“hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.1(c) definiert.
“Plattform”hat die Bedeutung wie in Ziffer 11.1 definiert.
“Probezeitraum”hat die Bedeutung wie in Ziffer 6.1 definiert.
“Regelmäßige Vertragsänderung”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.1(e) definiert.
“Restaurant”meint Gaststätten sowie andere Gewerbebetriebe, welche die Software nutzen, wobei voneinander räumlich getrennte Betriebsräume als ein jeweils eigenes Restaurant gelten.
“SaaS Testzugang Vertrag”hat die Bedeutung wie in Ziffer 4.2 definiert.
“SaaS Vertrag”hat die Bedeutung wie in Ziffer 5.3 definiert.
“Server”hat die Bedeutung wie in Ziffer 8.2(a) definiert.
“Software”hat die Bedeutung wie in Ziffer 2.1 definiert.
“Softwarebeschreibung”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.1(a) definiert
“Support”hat die Bedeutung wie in Ziffer 10.3(a) definiert.
“Textform”meint Textform im Sinne von §126b BGB (einschließlich, zur Klarstellung, E-Mail).
“Testsoftware”hat die Bedeutung wie in Ziffer 4.1 definiert.
“Testzeitraum”hat die Bedeutung wie in Ziffer 3 definiert.
“Tier”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.1(d) definiert.
“Tier Wechsel”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.1(e) definiert.
“Variable Gebühr”hat die Bedeutung wie in Ziffer 14.1 definiert.
“Verbundenes Unternehmen”meint i.S.v. §15 AktG miteinander Verbundene Unternehmen.
“Vermittelte Verträge”hat die Bedeutung wie in Ziffer 11.1 definiert.
“Vermittelte Leistungen”hat die Bedeutung wie in Ziffer 11.1 definiert.
“Vertragsbeginn”hat die Bedeutung wie in Ziffer 8.1(a) definiert.
“Vertragsmonat”meint den Monat ab dem Vertragsbeginn (bei Vertragsbeginn am 15. Januar also den Zeitraum vom 15. Januar bis zum Ablauf des 14. Februars) und jeden sich daran anschließenden Folgemonat während der Vertragslaufzeit. Fehlt in einem Kalendermonat der für den Ablauf des Vertragsmonats maßgebende Tag, so endet der Vertragsmonat mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats, wobei aber das Ende der folgenden Vertragsmonate hiervon unberührt bleibt.
“Verwaltete Restaurants”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.1(c) definiert.
"Zahlungstermin"meint den Tag des Kalendermonats bzw. Kalenderjahrs, an dem die Nutzungsgebühr fällig wird.
“Zahlungszeitraum“hat die Bedeutung wie in Ziffer 14.4 definiert.
“Zusatzsoftware”hat die Bedeutung wie in Ziffer 7.3(a) definiert.
2 Vertragsgegenstand
2.1 allO (für die Bedeutung dieses und anderer definierter Begriffe, die in diesen AGB verwendet werden, siehe die dieser Ziffer 2 vorangestellten Definitionen) bietet seinen Partnern im Wege von Software as a Service die Nutzung seiner cloudbasierten Softwareplattform ("Software") an.
2.2 Die Software ermöglicht dem Partner im Rahmen des Funktionsumfangs der abonnierten Komponenten den digitalen Betrieb seines Restaurants. Sie besteht aus verschiedenen modularen Bestandteilen, die in Ziffer 7.1(a) näher beschrieben werden.
2.3 Durch den Abschluss des SaaS Vertrags erwirbt der Partner von allO das Recht, die Software nach Maßgabe dieser AGB zu nutzen. Daneben enthalten diese AGB Regelungen zur Erbringung bestimmter zusätzlicher Leistungen durch allO.
3 Geltungsbereich der AGB
3.1 Diese AGB werden Bestandteil aller SaaS Testzugang Verträge und aller SaaS Verträge sowie aller Dienstleistungsverträge zwischen allO und seinen Partnern. allO bietet den Vertragsschluss ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB an und diese AGB gelten ausschließlich gegenüber diesen.
3.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als allO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn allO in Kenntnis der AGB des Partners diesem die Software vorbehaltlos bereitstellt.
4 Testsoftware
4.1 allO bietet seinen Partnern die Möglichkeit, die Software vor Abschluss eines SaaS Vertrags mit einem Testzugang zu nutzen (die so zur Verfügung gestellte Software die „Testsoftware“).
4.2 Durch die Aufnahme der Nutzung der Testsoftware nimmt der Partner das Vertragsangebot von allO zum Abschluss des Vertrags über die Nutzung der Testsoftware gemäß den Bedingungen dieser AGB an („SaaS Testzugang Vertrag“). Der SaaS Testzugang Vertrag hat eine feste Laufzeit von einem Monat.
4.3 Die Funktionen der Testsoftware können von den Funktionen der Software abweichen und in der Testsoftware können Funktionen zur Verfügung stehen, die vom Abonnement des SaaS Vertrags je nach gewähltem Tier ggf. nicht umfasst sind. Die Testsoftware ermöglicht die Nutzung der Funktionen der Testsoftware nur mithilfe von Dummy-Daten, und nicht den digitalen Betrieb eines existierenden Restaurants.
4.4 Für die Nutzung der Testsoftware fällt keine Nutzungsgebühr gemäß Ziffer 12 an. allO haftet für die Nutzung der Testsoftware abweichend von Ziffer 17 gemäß §§ 599, 600 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; im Übrigen finden die AGB auf die Nutzung der Testsoftware entsprechende Anwendung.
5 Abschluss des SaaS Vertrags
5.1 Angebote von allO sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum). Die Bestellung der Software durch den Partner gilt als verbindliches Vertragsangebot des Partners.
5.2 Der Partner kann eine Bestellung insbesondere durch Ausfüllen und Übermittlung des von allO zur Verfügung gestellten Softwarebestellscheins oder über ein von allO zur Verfügung gestelltes digitales Bestellformular oder -programm abgeben.
5.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist allO berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Angebots bei ihm anzunehmen. Durch die Annahme des Angebots durch allO kommt der Vertrag („SaaS Vertrag“) zustande. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder konkludent durch Bereitstellung der Software erklärt werden. Durch Abschluss des SaaS Vertrags wird der SaaS Testzugang Vertrag mit Wirkung zum Vertragsbeginn beendet.
6 Probezugang
6.1 allO und der Partner können bei Abschluss des Saas Vertrags vereinbaren, dass der Partner das Recht hat, die Software für einen Zeitraum von einem Monat ab Vertragsbeginn („Probezeitraum“) mit einem Probezugang kostenlos zu nutzen und zu testen.
6.2 Während des Probezeitraums fällt keine Nutzungsgebühr gemäß Ziffer 12 an. allO haftet im Probezeitraum abweichend von Ziffer 17 gemäß §§ 599, 600 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; im Übrigen finden die AGB auf die Nutzung der Software im Probezeitraum entsprechende Anwendung.
7 Umfang der Software
7.1 Komponenten; Funktionen; Berechtigung
7.1(a) Die Software besteht aus verschiedenen modularen Bestandteilen („Komponenten“), die jeweils bestimmte Funktionen beinhalten. Eine Übersicht und Beschreibung der Komponenten wird dem Partner im Zuge des Vertragsschlusses bzw. der Vertragsänderung in Textform zur Verfügung gestellt („Softwarebeschreibung“).
7.1(b) allO stellt sicher, dass die Software zur Erfüllung der Funktionen der Komponenten gemäß der Softwarebeschreibung geeignet ist; dieser Anspruch besteht nicht im Rahmen der Testversion. Die Softwarebeschreibung stellt keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 536 Abs.2 BGB dar.
7.1(c) Die Software stellt jedem Partner für jedes Restaurant eine von den anderen Partnern und seinen anderen Restaurants getrennte virtuelle Umgebung in Form einer Benutzeroberfläche zur Verfügung („Partnerumgebung“). Mit der Software darf nur ein (in Zahlen 1) Restaurant verwaltet werden, soweit die Parteien nicht im SaaS Vertrag eine höhere Anzahl an Restaurants, die der Partner in der Software verwalten kann („Verwaltete Restaurants“), vereinbaren.
7.1(d) allO kann bestimmte Komponenten sowie andere Merkmale der Leistungsbeschreibung wie beispielsweise die Vertragslaufzeit oder die Anzahl der Verwalteten Restaurants miteinander zu verschiedenen Angeboten für den Partner kombinieren (diese Kombinationen jeweils ein „Tier“, gemeinsam die „Tiers“). In diesem Fall kann der Partner in seiner Bestellung zwischen den von allO zum Zeitpunkt der Bestellung angebotenen Tiers auswählen.
7.1(e) Der Partner kann allO jederzeit in Textform oder - wenn diese Option in der Software integriert ist - in der Software mitteilen, dass er zu einem anderen Tier wechseln möchte. Ein solcher Wechsel („Tier Wechsel“) stellt eine Vertragsänderung dar, für deren Wirksamkeit die Annahme durch allO erforderlich ist; allO kann im freien Ermessen entscheiden, ob es die Vertragsänderung annimmt und insbesondere einen Tier Wechsel zu einem Tier mit einer geringeren Nutzungsgebühr ablehnen. Ziffer 5.1 findet auf den Tier Wechsel entsprechende Anwendung. Die Vertragsänderung wird am nächsten Tag nach Annahme durch allO wirksam.
7.2 Anpassung der Software; Beta-Funktionen7.2(a) allO beabsichtigt, die Software ständig weiterzuentwickeln und hat insofern das Recht, aber nicht die Pflicht, die im Abonnement enthaltenen Komponenten jederzeit anzupassen, insbesondere kostenlose Software-Updates und Software-Upgrades vorzunehmen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von allO für den Partner zumutbar ist. Eine Anpassung gilt jedenfalls dann als zumutbar, wenn(1) hierdurch die Funktionalität der Komponenten sowie die technischen Anforderungen für den Partner nicht verändert werden,(2) es zur Fehlerbehebung oder aus zwingenden technischen Gründen erforderlich ist, oder(3) dies zur Umsetzung geltenden Rechts, insbesondere Datenschutzrecht, erforderlich ist.7.2(b) Der Partner ist daran interessiert, dass ihm im Rahmen der ständigen Weiterentwicklung der Software einzelne neue Funktionen bereits vor ihrer Veröffentlichung („Beta-Funktionen“) ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung gestellt werden können. Solche Beta-Funktionen werden iterativ durch allO verbessert; dem Partner ist insofern bewusst, dass es im Rahmen von Beta-Funktionen zu Funktionsstörungen kommen kann. Funktionsstörungen von Beta-Funktionen stellen keinen Mangel der Software dar. allO haftet für Beta-Funktionen abweichend von Ziffer 17 gemäß §§ 599, 600 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. allO hat das Recht die Bereitstellung bestimmter Beta-Funktionen jederzeit und ohne Vorankündigung zu beenden.
7.3 App Store; Drittsoftware; API7.3(a) im App Store von allO wird Software von Dritten angeboten, die in der Software genutzt werden kann ("Zusatzsoftware"). Wenn bestimmte Komponenten die Lizenzierung von Zusatzsoftware erfordern, wird dies in der Softwarebeschreibung angegeben.7.3(b) Im Abonnement ist keine Zusatzsoftware enthalten. Der Partner kann die im App Store angebotene Zusatzsoftware aber im Rahmen separater Vereinbarungen lizenzieren.7.3(c) Je nach Zusatzsoftware kann der Partner diese entweder direkt vom Drittanbieter oder aufgrund einer Unterlizenz von allO lizensieren. Im Fall des Vertragsschlusses zwischen dem Partner und dem Drittanbieter wird allO gegebenenfalls als Vertreter des Drittanbieters den Lizenzvertrag über die Zusatzsoftware abschließen.7.3(d) Die Software kann zudem über eine Programmierschnittstelle ("API") mit von allO zugelassener Software Dritter („Drittsoftware“) verbunden werden, um Daten zwischen der Software und der Drittsoftware auszutauschen. Der Partner ist allein verantwortlich für die Verbindung der Drittsoftware mit der API.
7.4 White Label Wenn dies vom Tier umfasst ist, kann die Software vom Partner als sog. White-Label-Lösung genutzt werden. Die im Rahmen der White-Label-Lösung möglichen Anpassungen sind in der Softwarebeschreibung angegeben.
8 Bereitstellung und Zugriff auf die Software
8.1 Bereitstellung der Software
8.1(a) allO stellt dem Partner die Software ab dem in der Bestellung angegebenen Datum („Vertragsbeginn“) für die Dauer des Vertrages zur Nutzung zur Verfügung. Wenn kein Datum in der Bestellung angegeben wurde, ist der Vertragsbeginn der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. allO stellt sicher, dass die Software zeitlich zumindest in dem sich aus Ziffer 10 ergebenden Umfang verfügbar ist.
8.1(b) Das Tier, welches der Partner in der Bestellung auswählt, bestimmt den Umfang der Nutzungsberechtigung des Partners. Insbesondere sind nur die Funktionen nutzbar, die in den Komponenten des jeweiligen Tiers enthalten sind.
8.2 Zugriff auf die Software durch den Partner
8.2(a) Der Betrieb der Software erfolgt auf zentralen Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden „Server“), die von allO oder von hierfür durch allO eingesetzten Dritten betrieben werden. Eine physische Überlassung der Software an den Partner erfolgt nicht.
8.2(b) Zugriff auf und Nutzung der Software durch die Nutzer erfolgen über das Internet unter Verwendung eines Webportals. Daneben kann allO den Zugriff über native Anwendungen oder andere technische Wege ermöglichen. Voraussetzung für die Nutzung der Software ist ein Internetzugang des Partners sowie Endgeräte für den Zugriff auf die Software; dies ist nicht Gegenstand der Leistung von allO.
8.2(c) Für Schäden, die auf Fehlfunktionen oder technische Störungen der eingesetzten Endgeräte oder eine Unterbrechung der Internetverbindung zurückzuführen sind, ist allO nicht verantwortlich.
9 Nutzungsrechte des Partners; Nutzer
9.1 Der Partner erhält ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit befristetes und auf Dritte nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software im Umfang der vereinbarten Tiers. Der Umfang der Nutzungsrechts des Partners kann sich gemäß den Bestimmungen in diesen AGB und der Bestellung, insbesondere entsprechend dem vom Partner gewählten Tier, im Einzelnen unterscheiden. Insbesondere können die nutzbaren Funktionen der Software und die Anzahl der Verwalteten Restaurants beschränkt sein.
9.2 Der Partner darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Wege des durch allO ermöglichten Zugriffs auf die Server und Software erforderlich ist. Eine erforderliche Vervielfältigung stellt insbesondere ein etwaiges Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf den Servern sowie auf der von den Nutzern eingesetzten Hardware dar.
9.3 Auf die Partnerumgebung haben nur die Registrierten Nutzer Zugriff. Hierfür müssen sie sich gegenüber der Software mittels der in der Software vorgesehenen Verfahren authentifizieren.
9.4 Die Software ermöglicht es dem Partner, Nutzeraccounts für einzelne Nutzer anzulegen (diese Nutzer die „Registrierten Nutzer“).
9.5 Der Partner kann einen Registrierten Nutzer jederzeit abmelden und einen anderen Nutzer als Registrierten Nutzer anmelden.
10 Service Level Vereinbarung
10.1 Übergabepunkt
Die Verfügbarkeit der Software wird bis zum Übergabepunkt geschuldet. Übergabepunkt in das Internet ist der Router-Ausgang der Server.
10.2 Verfügbarkeit; Wartungsarbeiten
10.2(a) allO gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software bis zum Übergabepunkt in Höhe von 98,5 % im Monatsmittel bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat.
10.2(b) allO wird anfallende Wartungsarbeiten sowie Updates und Software-Upgrades, soweit dies technisch möglich ist, regelmäßig zu bestimmten und dem Partner in der Software oder in Textform mitgeteilten Terminen (Tag und Uhrzeit) vornehmen. Über außerhalb dieser Termine erfolgende Wartungsarbeiten wird allO den Partner ebenfalls auf vorstehendem Wege informieren. Notwendige Wartungsarbeiten sowie Updates und Software-Upgrades, die allO dem Kunden vorab bekannt gibt, werden nicht als fehlende Verfügbarkeit bewertet.
10.3 Support
10.3(a) allO richtet eine Ansprechstelle für den Partner ein („Support“). Der Support bearbeitet die Anfragen des Partners im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen sowie zu einzelnen funktionalen Aspekten der Software.
10.3(b) Der Partner kann durch Mitteilung in Textform an den Support fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal bestimmen, das intern beim Partner mit der Bearbeitung von Anfragen der Nutzer der bereitgestellten Software beauftragt ist („Ansprechpartner“). Wenn die Software es dem Partner ermöglicht, die Ansprechpartner in der Software zu bestimmen, so muss der Partner hiervon Gebrauch machen.
10.3(c) Der Partner ist verpflichtet, nur über die Ansprechpartner Anfragen an den Support zu richten. Der Support nimmt Anfragen an Werktagen in Berlin (Deutschland) zwischen 11:00 und 21:00 Uhr über die Kollaborationstools entgegen. allO kann dem Partner weitere Kommunikationswege eröffnen und Support außerhalb der oben genannten Zeiten anbieten, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieser Praxis durch allO ergibt. Wenn allO für bestimmte Kommunikationswege Formulare zur Verfügung stellt, so sind diese für die Anfrage zu verwenden.
11 Plattformleistungen
11.1 Bestimmte Komponenten ermöglichen es dem Partner, durch Nutzung der Softwareverträge („Vermittelte Verträge“) mit seinen Endkunden über den Erwerb von Waren und Dienstleistungen („Vermittelte Leistungen“) abzuschließen, insbesondere über den Erwerb von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort, zur Abholung durch den Endkunden, oder im Wege der Lieferung durch den Partner (oder durch vom Partner eingesetzte Dritte) an den Endkunden („Plattform“).
11.2 Der Vermittelte Vertrag kommt zustande, indem der Endkunde in der Software die Bestellung abgibt, und die Bestellung durch den Partner gegenüber dem Kunden bestätigt wird. Die Bestätigung der jeweiligen Bestellung löst der Partner in der Software durch Nutzung der hierfür vorgesehenen Funktionen aus.
11.3 Der vermittelte Vertrag kommt ausschließlich zwischen Partner und Kunde zustande. allO stellt mit der Plattform lediglich die technischen Voraussetzungen für die Kommunikation und den Vertragsschluss zwischen dem Partner und dem Endkunden zur Verfügung, ohne selbst eine Willenserklärung im eigenen Namen oder in Vertretung des Partners abzugeben. allO wird in keinem Fall Vertragspartner des Vermittelten Vertrages. Die Pflicht zur Zahlung der Vermittelten Leistungen gegenüber dem Partner trifft ausschließlich den Endkunden und nicht allO.
11.4 Der Partner gewährleistet, dass er Bestellungen von Endkunden in der Software zu den von ihm angegebenen Zeiten empfangen und prüfen kann und nicht ohne sachlichen Grund ablehnen wird. Ein Grund zur Ablehnung liegt insbesondere vor, wenn:
11.4(a) die Vermittelten Leistungen ganz oder teilweise nicht mehr verfügbar sind,
11.4(b) der Endkunde auf Rückfragen des Partners nicht zu erreichen ist,
11.4(c) der Endkunde eine falsche oder nicht funktionierende Telefonnummer angibt oder andere unrichtige Kontaktangaben macht, oder
11.4(d) der Endkunde eine fehlerhafte oder nicht ernstliche Bestellung aufgibt.
11.5 Der Partner wird allO auf erstes Verlangen von allen Schadensersatzansprüchen und anderen Ansprüchen der Endkunden gegenüber allO freistellen, die auf einer Verletzung der Pflichten des Partners gegenüber seinen Endkunden beruhen.
11.6 Der Endkunde hat die Möglichkeit, seine aufgrund der Vermittelten Verträge gegenüber dem Partner bestehenden Zahlungspflichten zu erfüllen, indem er den von allO in die Software integrierten und von dritten Zahlungsdienstleistern angebotenen Zahlungsdienst nutzt. In diesem Fall wird der Zahlungsprozesses durch den Zahlungsdienstleister abgewickelt und insbesondere der zu zahlende Betrag durch diesen eingezogen und an den Partner ausgezahlt. allO zieht die Zahlungsbeträge nicht ein und erlangt zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf diese. Der Partner verpflichtet sich alle erforderlichen Schritte vorzunehmen, um die Abwicklung durch den Zahlungsdienstleister zu ermöglichen, insbesondere hierfür bei dem Zahlungsdienstleister einen gesonderte Registrierung vorzunehmen. Der Partner ist verpflichtet, die für eine Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) notwendigen Daten und Unterlagen dem Zahlungsdienstleister (bzw. allO auf deren Aufforderung, welche die Daten dann an den Zahlungsdienstleister weiterleitet) zur Verfügung zu stellen.
11.7 Erfüllt der Endkunde nicht seine Zahlungspflicht aufgrund des Vermittelten Vertrages, oder lehnt der Partner eine Bestellung aufgrund eines Falls von Ziffer 11.4(b) bis Ziffer 11.4(d) ab, so wird der Partner dies allO innerhalb einer Woche mitteilen. In diesem Fall ist allO berechtigt, zukünftige Bestellungen von diesem Endkunden automatisch abzulehnen.
11.8 Der Partner kann Bestellung von Waren und Dienstleistungen durch Endkunden über Plattformen bestimmter dritter Anbieter (insbesondere solche, die neben der Vermittlung des Vertragsabschlusses auch einen Lieferdienst zur Auslieferung der Ware anbieten) auch im Rahmen der Software annehmen, soweit die entsprechenden Funktionen im Abonnement enthalten sind, und der Partner die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Drittanbieter abgeschlossen hat. In diesem Fall wird der Vertragsschluss nicht durch allO, sondern allein durch den Drittanbieter vermittelt.
12 Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen
12.1 allO kann mit dem Partner in separaten Verträgen („Dienstleistungsverträge“) vereinbaren, dass allO bestimmte, im jeweiligen Einzelfall definierten Dienstleistungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Software für den Partner erbringt.
12.2 Insbesondere können allO und der Partner vereinbaren, dass allO die Software einrichtet oder bestimmte Informationen für den Partner gemäß dessen Weisungen in die Software einpflegt (z.B. angebotene Speisen sowie deren Eigenschaften, Preise von Vermittelten Leistungen, oder andere Informationen über oder im Zusammenhang mit dem Restaurant). Soweit der Partner in der Software aufgefordert wird, diese Informationen freizugeben, ist er verpflichtet die Informationen zuvor auf ihre inhaltliche Korrektheit zu prüfen.
12.3 Ziffer 17 findet auf die Haftung von allO im Rahmen der Dienstleistungsverträge entsprechende Anwendung. Eine Haftung aufgrund Fehlerhaftigkeit von im Sinne von Ziffer 12.2 bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen, soweit der Partner diese zuvor freigegeben hat.
12.4 In Ergänzung zu dieser Ziffer 12 gelten für die Dienstleistungsverträge Ziffern 3, 19 und 23 dieser AGB; im Übrigen finden diese AGB auf die Dienstleistungsverträge keine Anwendung.
13 Vertragslaufzeit und Kündigung
13.1 Der Partner kann bei Abschluss des SaaS Vertrags in der Bestellung zwischen einem Jahresvertrag und einem Monatsvertrag wählen. Wenn keine andere Laufzeit vereinbart wird, gilt eine Laufzeit von einem Monat als vereinbart.
13.1(a) Bei Abschluss eines Monatsvertrages wird der SaaS Vertrag auf die Dauer von einem Monat ab Vertragsbeginn geschlossen. Er verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Vertragslaufzeit durch eine der Parteien gekündigt wird.
13.1(b) Bei Abschluss eines Jahresvertrages wird der SaaS Vertrag auf die Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat zum Ablauf der Vertragslaufzeit durch eine der Parteien gekündigt wird.
13.1(c) Der Partner kann das Abonnement durch Mitteilung an allO in Textform oder - wenn diese Option in der Software integriert ist - in der Software kündigen. Eine Kündigung durch allO muss durch Mitteilung in Textform an den Partner erfolgen.
13.2 Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung nach Ziffer 13.1 und Ziffer 13.1(c) ist der Zugang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner entscheidend.
13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss in Schriftform gemäß § 126 BGB erfolgen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch allO liegt insbesondere (aber nicht ausschließlich) vor, wenn der Partner
13.3(a) seinen Geschäftsbetrieb einstellt;
13.3(b) der Partner für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der Nutzungsgebühr in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Nutzungsgebühr für zwei Zahlungstermine erreicht, oder
13.3(c) seinen Vertragspflichten trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.Einer Nachfristsetzung bedarf es im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 13.3(c) nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung ohne Nachfristsetzung rechtfertigen, insbesondere bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Ziffer 15.3.
13.4 In Fall einer außerordentlichen Kündigung durch allO gemäß Ziffer 13.3, schuldet der Partner allO einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe der anfallenden Nutzungsgebühren bis zum nächstmöglichen ordnungsgemäßen Kündigungstermin, sowie im Fall einer Kündigung gemäß Ziffer 13.3(b) die rückständigen monatlichen Nutzungsgebühren. Dem Partner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Weitergehende Rechte von allO bleiben vorbehalten.
13.5 Der Partner kann bis zur Beendigung der Vereinbarung die Nutzerdaten sowie die Daten, welche aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzung der Funktionen der Software heruntergeladen werden können (gemeinsam die „Partnerdaten“), herunterladen. Nach Vertragsbeendigung wird allO alle Daten löschen.
13.6 Mit der Beendigung dieser Vereinbarung hat der Partner die Benutzung der Software einzustellen.
14 Vergütung
14.1 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr, die der Partner als Gegenleistung für die Nutzung der Software an allO zu zahlen hat, besteht aus einem festen Betrag für die („Feste Gebühr“), der sich um einen variablen Betrag („Variable Gebühr“) erhöhen kann.
14.1(a) Die Feste Gebühr sowie die Variable Gebühr werden wie im SaaS Vertrag vereinbart berechnet. Für die Höhe der Variablen Gebühr sind die im SaaS Vertrag vereinbarten variablen Kriterien (etwa Anzahl der Restaurants, Häufigkeit der Nutzung von Funktionen, oder eine prozentuale Beteiligung am Umsatz, der durch die Nutzung bestimmter Funktionen erzielt wird) sowie die tatsächlichen Nutzung durch den Partner maßgeblich.
14.1(b) Alle im SaaS Vertrag angegebenen Preise und Gebühren verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
14.1(c) Im Fall eines Tier Wechsels gilt die neue Nutzungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung. Der Differenzbetrag, der auf einen etwaigen verbleibenden Zahlungszeitraum entfällt wird berechnet, indem (i) die Differenz zwischen den neuen Täglichen Kosten (d.h. auf Basis der neuen Nutzungsgebühr berechnet) und den bisherigen Täglichen Kosten (d.h. auf Basis der bisherigen Nutzungsgebühr berechnet) (ii) mit der Anzahl der im Zahlungszeitraum ab dem Tag der Vertragsänderung (einschließlich) verbleibenden Tage multipliziert wird. Ist der Differenzbetrag negativ, so erstattet allO diesen Betrag dem Partner; ist der Differenzbetrag positiv, so zahlt der Partner diesen Betrag an allO. Die jeweiligen Zahlungen sind in einem Betrag am fünften Werktag des folgenden Vertragsmonats zur Zahlung bzw. Rückzahlung fällig.
14.2 Zahlungsweise
Die Nutzungsgebühr kann nach Wahl des Partners entweder im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, durch Überweisung oder durch andere von allO angebotene Zahlungsweisen entrichtet werden, insbesondere indem allO einen Zahlungsdienstleister nutzt um die Nutzungsgebühr vom Bankkonto des Partners einzuziehen. Im Fall des SEPA-Lastschriftverfahrens hat der Partner für die notwendige Deckung des angegebenen Zahlungskontos Sorge zu tragen. Für den Fall, dass die Zahlung aufgrund von Umständen, die vom Partner zu vertreten sind, nicht erfolgt, kann allO die entstandenen Mehrkosten (z.B. Kosten der Rücklastschrift) dem Partner in der jeweils angefallenen Höhe berechnen.
14.3 Entgeltabrechnung
14.3(a) Die Rechnungen werden dem Partner elektronisch in seinem Partnerkonto oder per Email bereitgestellt. Verlangt der Partner die Zusendung der Rechnungen per Post, kann allO hierfür die Erstattung der ihm entstehenden Kosten verlangen.
14.3(b) Wenn eine Entgeltabrechnung nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum widersprochen wird, gilt diese als vom Partner genehmigt, es sei denn, der Partner hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Widerspruch hat in Textform zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei allO erforderlich. allO wird den Partner mit der Rechnung auf diese Folgen hinweisen.
14.4 Fälligkeit der Nutzungsgebühr
In der Bestellung kann ein Zahlungsintervall ("Zahlungszeitraum") ausgewählt werden; das kürzeste Zahlungsintervall ist ein Monat. Der gewählte Zahlungszeitraum beginnt am Tag des Vertragsbeginns. Bei Abschluss eines Monatsvertrages oder wenn kein anderer Zahlungszeitraum vereinbart wird, gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat als vereinbart.14.4(a) Die Feste Gebühr ist für den jeweiligen Zahlungszeitraum am fünften Werktag nach Beginn des Zahlungszeitraums im Voraus fällig.14.4(b) Die Variable Gebühr wird unabhängig vom Zahlungszeitraum für jeden abgelaufenen Vertragsmonat am fünften Werktag des nächsten Vertragsmonats fällig, aber nicht früher als drei Werktage, nachdem der Partner die Rechnung für den abzurechnenden Monat erhalten hat.
14.5 Zahlungsverzug des Partners
14.5(a) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von allO maßgeblich.
14.5(b) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist allO berechtigt
(1) Verzugszinsen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben;
(2) für die Dauer des Zahlungsverzugs nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Zugriff des Partners auf die Software abzustellen; und
(3) den Vertrag gemäß Ziffer 13.3(b) zu kündigen.
14.6 Rückzahlung von Nutzungsgebühren
Wenn eine Partei den SaaS Vertrag vor Ende des Zahlungszeitraums kündigt, erstattet allO dem Partner die Nutzungsgebühren in Höhe der auf den verbleibenden Zahlungszeitraum entfallenden Monatlichen Kosten, soweit sich nichts Abweichendes aus Ziffer 13.4 ergibt.
15 Weitere Pflichten und Obliegenheiten des Partners
15.1 Gewährung von Zugang zur Software
Der Partner verpflichtet sich, nur den Registrierten Nutzern Zugang zur Software zu gewähren, und die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.
15.1(a) Der Partner verpflichtet sich, sicherzustellen, dass nur die Registrierten Nutzer, die ihnen jeweils zugeordneten Nutzeraccounts nutzen, und einen Zugriff Dritter auf die zur Authentifizierung der Registrierten Nutzer genutzten Daten und technischen Geräte durch Dritte zu verhindern; er stellt überdies sicher, dass die Nutzer diese Verpflichtung ebenfalls einhalten.
15.1(b) Der Partner hat allO unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt geworden sind. Außerdem ist er zur umgehenden Änderung der Zugangsdaten verpflichtet, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass Dritte von diesen Kenntnis erlangt haben könnten.
15.1(c) Der Partner ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Nutzeraccount eines Registrierten Nutzer nur durch diesen und nicht durch weitere Nutzer verwendet wird.
15.2 Vertragswidrige Nutzung
15.2(a) Der Partner verpflichtet sich, die Software nur vertragsgemäß zu nutzen.
(1) Der Partner ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu modifizieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
(2) Der Partner verpflichtet sich, technische Nutzungsbeschränkungen (insbesondere Zugangssperren) an der Software nicht zu umgehen, zu deaktivieren oder zu vereiteln, soweit durch diese Schutzmechanismen der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Der Partner verpflichtet sich, keine technischen Hilfsmittel oder Methoden einzusetzen, die die Funktionsfähigkeit der Software beeinträchtigen können (z.B. Skripte, Bots oder sonstige Software).
(4) Der Partner hat kein Recht, die Software zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verleihen oder Dritten anderweitig zeitlich begrenzt zu überlassen.
15.2(b) Der Partner ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Nutzer die Software im Einklang mit diesen AGB und den geltenden rechtlichen Bestimmungen nutzen.
15.2(c) Ein schuldhafter Verstoß des Partners gegen diese Ziffer berechtigt allO zur außerordentlichen Kündigung des SaaS Vertrags.
15.3 Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Betrieb des Restaurants
Der Partner verpflichtet sich, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Hinblick auf den Betrieb eines Restaurants und im Hinblick auf den Jugendschutz einzuhalten. Der Partner stellt jederzeit sicher, dass:
15.3(a) alle erforderlichen Genehmigungen, die für einen gastronomischen Betrieb notwendig sind, vorliegen.
15.3(b) die Speisen, Getränke und anderen Produkte, die Endkunden angeboten werden, zum Verzehr geeignet sind.
15.3(c) die (Informations-)Anforderungen der geltenden Lebensmittelgesetze, insbesondere hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung und anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften erfüllt werden.
15.3(d) der Partner ausschließlich legale Produkte als Vermittelte Leistungen anbietet und verkauft.
15.3(e) allO unverzüglich informiert wird, wenn eine Lebensmittelbehörde oder eine andere Behörde eine Untersuchung gegen den Partner oder dessen Mitarbeiter durchführt oder eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat des Partners oder seiner Mitarbeiter nach dem Lebensmittelgesetz oder anderen für das vorliegende Vertragsverhältnis relevanten Vorschriften wie beispielsweise der Gewerbeordnung und/oder dem Gaststättengesetz festgestellt wird. allO ist nicht verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 15.3 und haftet nicht hierfür, insbesondere nicht für die Qualität und Haltbarkeit der im Rahmen der Vermittelten Leistungen enthaltenen Lebensmittel.
15.4 Pflichten im Hinblick auf Nutzerdokumente
15.4(a) Zur umfänglichen Nutzung einzelner Funktionen der Software kann allO den Nutzern das Recht einräumen, Daten, die den Vorgaben von allO entsprechen, auf den von allO zur Verfügung gestellten Speicherplatz hochzuladen („Nutzerdokumente“).
15.4(b) Der Partner hat sicherzustellen, dass die Nutzerdokumente keine Viren oder anderweitige Schadsoftware beinhalten.
15.4(c) Der Partner verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung in der Software gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt, oder Rechte Dritter an den Nutzerdokumenten verletzt.
15.4(d) Der Partner ist verpflichtet, allO von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einem Verstoß gegen diese Ziffer durch ihn resultieren.
15.4(e) Der Partner räumt allO alle erforderlichen Nutzungsrechte an den Nutzerdokumenten in dem erforderlichen Umfang ein, damit allO seine vertraglichen Pflichten erfüllen und die Nutzerdokumente insbesondere speichern, sichern und zum Abruf und Nutzung in der Software durch den Partner bereit halten kann. Die Rechte der Inhaber der Rechte an den Nutzerdokumenten bleibt im Übrigen unverändert.
15.4(f) allO darf die Nutzerdokumente im Hinblick auf eine Verletzung dieser Ziffer 15.2 überprüfen, und im Fall eines Verstoßes die entsprechenden Nutzerdokumente auch ohne Vorwarnung entfernen.
15.5 Datensicherung
Der Partner ist verpflichtet in angemessenen Abständen, jedoch zumindest einmal im Monat, alle Partnerdaten zu sichern.
16 Mängelrechte
16.1 Mängelrechte
Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Partner die gesetzlichen Rechte zu, soweit sich nicht aus dieser Ziffer 15.5 etwas Abweichendes ergibt.
16.2 Mängelanzeige durch den Partner
Der Partner ist verpflichtet, unverzüglich erkennbare Störungen oder andere Mängel der Software gegenüber allO anzuzeigen. Der Partner wird allO nachprüfbare Informationen über Art und Auftreten des Mangels der Software zur Verfügung stellen, insbesondere die auftretenden Probleme und den zugrunde liegenden Sachverhalt genau beschreiben, und bei der Eingrenzung und Identifikation von Fehlern und Fehlerquellen mitwirken.
16.3 Umfang des Minderungsrechts
Der Partner kann bei Mängeln die laufende Nutzungsgebühr nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung einer unter Vorbehalt gezahlten Nutzungsgebühr bleibt unberührt.
16.4 Unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Partners wegen Mängeln.
16.5 Ausschluss verschuldensunabhängiger Haftung für anfängliche Sachmängel
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel der Software nach § 536a Abs.1 Alt.1 BGB ist ausgeschlossen.
17 Haftung
17.1 Der Anbieter haftet uneingeschränkt für vom Anbieter zu vertretenden Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Ferner haftet der Anbieter auch, soweit er bezüglich der Software eine Eigenschaft zugesichert hat, im Rahmen dieser Zusicherung.
17.2 Der Anbieter haftet daneben für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anbieter für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung gemäß Satz 1 haftet, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
17.3 Darüber hinaus haftet der Anbieter auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Zudem verjähren solche Ansprüche innerhalb eines Jahres.
17.4 Eine weitergehende vertragliche oder gesetzliche Haftung ist – soweit sie nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
17.5 Soweit die Haftung des Anbieters nach dieser Ziffer 17 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie für seine Haftung für deren Verhalten.
18 Datenschutz
18.1 Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
18.2 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten des Partners, der Nutzer oder Gäste des Restaurants zugreifen kann, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird Weisungen des Partners für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Partner trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung.
18.3 Die Software kann zur Verarbeitung personenbezogener Daten genutzt werden. Der Partner bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Der Anbieter ist bereit, mit dem Partner einen Vertrag über die Auftragsvereinbarung nach gesondert zu unterzeichnenden Muster des Anbieters abzuschließen, das dann Teil dieses SaaS Vertrages wird.
18.4 Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Partner gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt der Partner die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Partner wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene Person.
19 Vertraulichkeit
19.1 allO ist verpflichtet, vertrauliche Informationen des Partners Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des SaaS Vertrags zu verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten (i) alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Partners, (ii) alle von allO durch die Software erhobene Daten, soweit deren Weitergabe nicht zur Erfüllung der Funktionen der Software erforderlich ist, sowie (iii) alle sonstige Informationen, die durch den Partner als vertraulich gekennzeichnet werden.
19.2 Der Partner ist ebenfalls verpflichtet, (i) die Bedingungen des zwischen ihm und allO geschlossenen SaaS Vertrags, (ii) sämtliche dem Partner zugänglich gemachten technischen Informationen und Know-how, (iii) Informationen über etwaige Ausfälle der Software, sowie (iv) sonstige Informationen, die von allO als vertraulich gekennzeichnet werden, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des SaaS Vertrags zu verwenden.
19.3 Jede Partei darf vertrauliche Informationen an folgende Personen weitergeben:
19.3(a) Verbundene Unternehmen der jeweiligen Partei;
19.3(b) Angestellte, Berater, Gesellschafter, Buchhalter und Abschlussprüfer der jeweiligen Partei oder ihrer Verbundenen Unternehmen;
19.3(c) Gerichte, Behörden, staatliche Organisationen und sonstige Institutionen.
Jegliche Weitergabe von vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 19.3(a) bis Ziffer 19.3(c) ist nur dann zulässig, wenn und soweit der Empfänger an eine vergleichbare Geheimhaltungsverpflichtung gebunden ist, und in Bezug auf Ziffer 19.3(c) nur dann, wenn eine solche Weitergabe nach geltendem Recht zwingend vorgeschrieben ist.
19.4 Von der Vertraulichkeit ausgenommen ist die Nutzung von Daten durch allO gemäß Ziffer.
19.5 Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen einer Partei („Geschützte Partei“), wenn sie (i) ohne Verletzung einer zugunsten der jeweiligen Geschützten Partei bestehenden Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt sind oder werden, (ii) der anderen Partei („Geheimnisträger“) vor ihrer Offenlegung ohne Verletzung einer zugunsten der Geschützten Partei bestehenden Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren, (iii) dem Geheimnisträger von einem Dritten mitgeteilt wurden, ohne dass der Geheimnisträger Kenntnis von der Verletzung einer zugunsten der jeweiligen Geschützten Partei bestehenden Vertraulichkeitsverpflichtung hatte, oder (iv) vom Geheimnisträger unabhängig entwickelt wurden.
19.6 Dieser Ziffer 19 gilt auch nach Beendigung des SaaS Vertrags fort.
20 Nutzung von Daten
20.1 Der Partner räumt allO die Befugnis ein, alle bei der Nutzung der Software anfallenden Daten zu speichern, analysieren und ausschließlich für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Software sowie im Rahmen des Supports zu nutzen.
20.2 Von dieser Ziffer 20 ausgenommen sind personenbezogene Daten, die allO im Auftrag des Partners nach Ziffer 18 verarbeitet, es sei denn, diese wurden zuvor anonymisiert.
21 Übermittlung von Daten an die Software von Service Providern
Um bestimmte Funktionen der Software auszuführen, ist allO berechtigt, die Software mit Software, die von Dritten angeboten wird, zu verbinden und an diese die zur Leistungserbringung jeweils erforderlichen Daten zu übertragen.
22 Änderungen der AGB
22.1 allO behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB vorzunehmen. allO unterrichtet den Partner in Textform über jegliche Änderung der AGB.
22.2 Die Änderungen werden erst nach Ablauf einer im Hinblick auf Art und Umfang der geplanten Änderungen und deren Folgen für den Partner angemessenen und verhältnismäßigen Frist umgesetzt, die mindestens dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem allO den Partner über die vorgeschlagenen Änderungen unterrichtet hat, beträgt. Die Frist gilt nicht, wenn allO (i) aufgrund gesetzlicher oder behördlich angeordneter Verpflichtungen Änderungen der AGB in einer Art und Weise vornehmen muss, die es nicht gestatten, die Frist einzuhalten, oder in Ausnahmefällen die AGB zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr ändern muss, um die Software, die Partner, Nutzer oder Endkunden vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Verletzungen des Datenschutzes oder Cybersicherheitsrisiken zu schützen.
22.3 Soweit die vorgeschlagenen Änderungen nicht (i) die Leistungsbeschreibung für bereits vereinbarte Leistungsbestandteile, die Vergütung oder sonstige Hauptleistungspflichten betreffen, (ii) für den Partner zumutbar sind und (iii) den Partner insgesamt nicht schlechter stellen, kann allO das folgende Verfahren zur Änderung der AGB wählen:
22.3(a) Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Partner nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 22.2 in Textform widerspricht. Widerspricht der Partner der Änderung, steht es allO frei, von der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des SaaS Vertrags Gebrauch zu machen.
22.3(b) Der Partner hat das Recht, den SaaS Vertrag vor Ablauf der Frist nach Ziffer 22.2 außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung entfaltet innerhalb von einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Frist nach Ziffer 22.2 Wirkung.
22.3(c) Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung wird allO den Partner bei der Unterrichtung zu Änderungen der AGB hinweisen.
22.3(d) Der Partner kann durch eine eindeutige bestätigende Handlung auf die Einhaltung der Frist nach Ziffer 22.2 und damit auf sein Widerspruchsrecht bzw. Recht zur Kündigung nach Ziffer 22.3 verzichten. Als eindeutige bestätigende Handlung gilt insbesondere der Abschluss weiterer Vermittelter Verträge.
23 Schlussbestimmungen
23.1 Erfüllungsgehilfen des Anbieters
allO ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung des Vertrages hinzuzuziehen.
23.2 Kontaktdaten; Mitteilungen
23.2(a) Der Partner hat allO jede Änderung seiner Adresse sowie seiner E-Mail-Adresse zumindest in Textform mitzuteilen. Geht eine Erklärung von allO nach diesem Vertrag dem Partner nicht zu, weil der Partner verzogen ist oder seine E-Mail-Adresse geändert hat, so gilt die Erklärung als im Zeitpunkt der versuchten Zustellung an die alte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zugegangen, es sei denn der Partner hat seine neue Anschrift bzw. E-Mail-Adresse allO spätestens am Tag der versuchten Zustellung zumindest in Textform mitgeteilt.
23.2(b) An allO gerichtete Erklärungen des Partners nach diesem Vertrag sind an der in der Software oder im Impressum der Website www.allo.restaurant (oder einer anderen von allO dem Partner in Textform mitgeteilten Website) angegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse zuzustellen. Geht eine Erklärung des Partners nach diesem Vertrag allO nicht zu, weil sich die Adresse bzw. E-Mail-Adresse geändert hat, so gilt die Erklärung als im Zeitpunkt der versuchten Zustellung an die auf der im Impressum der Website angegebenen Adresse zugegangen.
23.3 Vertragsübernahme; Abtretung von Ansprüchen
23.3(a) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Partners aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung von allO zumindest in Textform.
23.3(b) allO ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen; in diesen Fall zeigt allO die Vertragsübernahme durch den Dritten dem Partner an.
23.3(c) Der Partner kann, außer im Bereich des § 354a HGB, Ansprüche aus dem Vertrag gegen allO nur mit vorheriger, zumindest in Textform erteilter Zustimmung von allO an Dritte abtreten.
23.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Partner kann nur dann mit Forderungen gegen den Zahlungsanspruch von allO aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Forderung des Partners unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wird. Das Recht des Partners, seine anderweitigen Forderungen gegen allO als eigene Rechte in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen, bleibt unberührt.
23.5 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
23.6 Gerichtsstand; Erfüllungsort
Handelt es sich bei dem Partner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis der eingetragene Sitz von allO. Für den Partner gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. allO ist alternativ berechtigt, den Partner an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Gleiches gilt für den Erfüllungsort.
23.7 Unwirksamkeit von Bestimmungen
Sollte eine der Bedingungen in diesen AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.